Probezeit in der Schweiz: Rechte, Kündigungsfristen und typische Fehler
Die Probezeit ist der erste und oft entscheidende Abschnitt jedes neuen Arbeitsverhältnisses in der Schweiz. Arbeitgebende und Arbeitnehmende lernen sich kennen, prüfen die gegenseitige Eignung und können das Arbeitsverhältnis unter erleichterten Bedingungen beenden. Was viele nicht wissen: Auch in der Probezeit bestehen klare gesetzliche Rechte und Pflichten – auf beiden Seiten.
Ob Sie gerade eine neue Stelle antreten, eine Kündigung in der Probezeit erhalten haben oder als Vorgesetzte eine Kündigung aussprechen möchten: Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, was in der Schweizer Probezeit gilt, welche Kündigungsfristen einzuhalten sind und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.
Kurz zusammengefasst
- Gesetzliche Probezeit: Ohne vertragliche Vereinbarung gilt in der Schweiz automatisch eine Probezeit von einem Monat (Art. 335b OR).
- Maximale Dauer: Die Probezeit kann per Vertrag oder GAV auf bis zu drei Monate verlängert werden.
- Kündigungsfrist in der Probezeit: Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt sieben Kalendertage – jederzeit und ohne besonderen Grund.
- Schutz besteht trotzdem: Missbräuchliche Kündigungen, Diskriminierung und bestimmte Sperrfristen schützen auch während der Probezeit.
- Häufigste Fehler: Fehlende Schriftlichkeit, falsch berechnete Fristen und übersehener Kündigungsschutz bei Krankheit oder Unfall.
Key-Facts zur Probezeit in der Schweiz 2026
| Aspekt | Details / Status | Nutzen für Sie |
|---|---|---|
| Gesetzliche Grundlage | Art. 335b Obligationenrecht (OR) | Kenntnis der Rechtslage schützt vor unliebsamen Überraschungen |
| Standard-Probezeit | 1 Monat (gesetzlich), bis 3 Monate (vertraglich) | Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf die vereinbarte Dauer |
| Kündigungsfrist | 7 Kalendertage (beidseitig) | Kurze Frist ermöglicht schnellen Ausstieg oder Stellenwechsel |
| Kündigung durch | Arbeitgeber oder Arbeitnehmerin jederzeit möglich | Kein besonderer Kündigungsgrund erforderlich |
| Verlängerung der Probezeit | Möglich bei Krankheit, Unfall oder Militärdienst | Verhindert, dass Fehlzeiten die Probezeit verkürzen |
| GAV-Abweichungen | Gesamtarbeitsverträge können abweichende Regelungen enthalten | GAV und Vertrag immer gemeinsam prüfen |
Was ist die Probezeit in der Schweiz genau?
Die Probezeit ist der Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in dem beide Seiten prüfen, ob die Zusammenarbeit passt. Sie ist gesetzlich im Obligationenrecht (OR) geregelt und ermöglicht eine Auflösung des Arbeitsvertrags unter deutlich einfacheren Bedingungen als nach der Probezeit.
Wenn im Arbeitsvertrag keine andere Dauer vereinbart wurde, gilt kraft Gesetz eine Probezeit von einem Monat. Vertraglich kann diese auf maximal drei Monate ausgedehnt werden. Eine Verlängerung über drei Monate hinaus ist gesetzlich nicht möglich – auch nicht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmende dies einvernehmlich vereinbaren würden.
Wichtig zu verstehen: Die Probezeit beginnt mit dem ersten Arbeitstag, nicht mit dem Datum der Vertragsunterzeichnung.
Kann die Probezeit im Vertrag ausgeschlossen werden?
Ja. Arbeitgeber und Arbeitnehmende können die Probezeit im Arbeitsvertrag vollständig ausschliessen. In diesem Fall beginnt das volle Kündigungsregime ab dem ersten Arbeitstag. Das ist in der Praxis selten, kommt aber bei langjährig bekannten Fachkräften oder internen Wechseln gelegentlich vor.
Was gilt bei einem GAV?
Gesamtarbeitsverträge (GAV) können von der gesetzlichen Regelung abweichen und eigene Probezeitregelungen enthalten. Manche GAV sehen kürzere Probezeiten vor, andere ermöglichen branchenspezifische Anpassungen. Prüfen Sie deshalb immer sowohl Ihren Einzelarbeitsvertrag als auch den geltenden GAV Ihrer Branche.
Welche Kündigungsfrist gilt während der Probezeit?
Während der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist sieben Kalendertage. Diese Frist gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmende gleichermassen. Eine Kündigung kann auf jeden Tag des Monats ausgesprochen werden – es gibt keinen festen Kündigungstermin wie nach der Probezeit.
Die Sieben-Tage-Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der Kündigung. Achten Sie bei schriftlicher Kündigung auf den nachweisbaren Empfangstag, nicht auf das Absendedatum. Empfehlenswert ist deshalb eine Zustellung per eingeschriebenem Brief oder persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung.
Kann eine längere Kündigungsfrist in der Probezeit vereinbart werden?
Ja, das ist möglich. Arbeitgeber und Arbeitnehmende können im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist für die Probezeit vereinbaren. Solche Regelungen sind jedoch unüblich und kommen eher bei höheren Führungspositionen vor. Prüfen Sie Ihren Vertrag genau auf solche Klauseln.
Welche Rechte haben Arbeitnehmende in der Probezeit?
Auch in der Probezeit bestehen gesetzliche Schutzrechte. Der erleichterte Auflösungsmechanismus bedeutet nicht, dass Arbeitnehmende schutzlos sind.
Besteht Schutz bei Krankheit oder Unfall?
In der Probezeit gibt es keinen Kündigungsschutz bei Krankheit oder Unfall im Sinne der Sperrfristen nach Art. 336c OR. Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber kann Sie auch kündigen, wenn Sie krank sind – sofern die Kündigungsfrist von sieben Tagen eingehalten wird.
Was jedoch gilt: Wenn Sie während der Probezeit krank sind oder einen Unfall erleiden, verlängert sich die Probezeit automatisch um die Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit. Dauert die Probezeit laut Vertrag zwei Monate und Sie sind in dieser Zeit zehn Tage krank, läuft die Probezeit zehn Tage länger. Das soll verhindern, dass Fehlzeiten die tatsächliche Erprobungszeit verkürzen.
Gilt der Schutz vor missbräuchlicher Kündigung?
Ja. Auch in der Probezeit darf eine Kündigung nicht missbräuchlich sein. Missbräuchlich ist eine Kündigung zum Beispiel dann, wenn sie wegen Schwangerschaft, Religionszugehörigkeit, ethnischer Herkunft, Gewerkschaftsmitgliedschaft oder der Wahrnehmung berechtigter rechtlicher Ansprüche ausgesprochen wird. In solchen Fällen haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung – auch wenn das Arbeitsverhältnis trotzdem endet.
Was gilt bei Schwangerschaft?
Eine wichtige Ausnahme: Der besondere Kündigungsschutz für schwangere Frauen gilt auch während der Probezeit. Zwar kann in der Probezeit an sich gekündigt werden, aber eine Kündigung wegen der Schwangerschaft ist missbräuchlich. Zudem geniesst eine Arbeitnehmerin nach der Probezeit (also ab dem zweiten Beschäftigungsmonat) während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt vollen Kündigungsschutz. Besteht zu diesem Zeitpunkt noch Probezeit, gelten besondere Regeln – lassen Sie sich in solchen Situationen unbedingt fachlich beraten.
Wichtig: Dieser Abschnitt ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfen Sie bei Sonderfällen die aktuellen Vorgaben, Ihren Arbeitsvertrag, einen geltenden GAV oder lassen Sie sich von einer Fachstelle beraten.
Wie läuft eine Kündigung in der Probezeit korrekt ab?
Eine Kündigung in der Probezeit muss bestimmten formellen Anforderungen genügen, um rechtswirksam zu sein. Fehler bei der Form oder Fristberechnung können zu unerwünschten Konsequenzen führen.
Muss eine Kündigung in der Probezeit schriftlich erfolgen?
Das Schweizer Obligationenrecht verlangt für eine ordentliche Kündigung grundsätzlich keine Schriftform. Eine mündliche Kündigung ist rechtlich möglich. In der Praxis wird jedoch dringend empfohlen, jede Kündigung – ob durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmerin – schriftlich und mit Empfangsnachweis zuzustellen. Nur so lässt sich der Empfangszeitpunkt und damit der Fristenlauf eindeutig belegen.
Muss ein Kündigungsgrund angegeben werden?
In der Probezeit besteht keine Pflicht, einen Kündigungsgrund anzugeben. Beide Seiten können das Arbeitsverhältnis ohne Begründung beenden. Auf Verlangen der arbeitnehmenden Person ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, die Gründe für eine Kündigung schriftlich mitzuteilen – das gilt auch in der Probezeit.
Typische Fehler in der Probezeit – und wie Sie sie vermeiden
Viele Konflikte rund um die Probezeit entstehen durch vermeidbare Fehler. Die häufigsten Stolpersteine auf einen Blick:
- Fehler: Keine schriftliche Kündigung. Mündliche Kündigungen sind zwar rechtlich möglich, aber gefährlich. Ohne Empfangsnachweis lässt sich der Fristbeginn kaum belegen. Kündigen Sie immer schriftlich per eingeschriebenem Brief oder lassen Sie sich den Empfang bestätigen.
- Fehler: Falsch berechnete Kündigungsfrist. Die Sieben-Tage-Frist beginnt am Tag nach dem Empfang, nicht am Absendedatum. Viele rechnen vom falschen Ausgangspunkt und kündigen faktisch zu spät oder unterschätzen, wann das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet.
- Fehler: Probezeit-Dauer nicht im Vertrag geprüft. Wer annimmt, die Probezeit dauere automatisch drei Monate, kann sich täuschen. Ohne vertragliche Regelung gilt gesetzlich nur ein Monat. Prüfen Sie die vereinbarte Dauer im Vertrag und im ggf. geltenden GAV.
- Fehler: Missbräuchliche Kündigung nicht erkannt. Wer aus diskriminierenden Gründen gekündigt wird, hat Anspruch auf Entschädigung – auch in der Probezeit. Viele Betroffene handeln nicht, weil sie glauben, in der Probezeit komplett schutzlos zu sein.
- Fehler: Verlängerung der Probezeit bei Abwesenheit ignoriert. Krankheit, Unfall oder Militärdienst verlängern die Probezeit. Wer nach einer Abwesenheit davon ausgeht, die Probezeit sei bereits beendet, kann sich verrechnen – mit Konsequenzen für Kündigungsfristen und Schutzrechte.
- Fehler: Kein Arbeitszeugnis verlangt. Nach Ende der Probezeit haben Arbeitnehmende Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Auch wenn das Arbeitsverhältnis kurz war, sollten Sie ein Zeugnis verlangen – es kann für zukünftige Bewerbungen wichtig sein.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Szenario 1: Kündigung durch den Arbeitgeber nach drei Wochen
Marco, 34 Jahre alt, tritt eine neue Stelle als Sachbearbeiter in einem Zürcher Handelsunternehmen an. Im Vertrag ist eine Probezeit von zwei Monaten vereinbart. Nach drei Wochen teilt ihm der Vorgesetzte mündlich mit, dass es nicht passe. Marco fragt, ob er diese Kündigung schriftlich bekommt. Der Arbeitgeber übergibt ihm am nächsten Tag ein schriftliches Kündigungsschreiben. Die Sieben-Tage-Frist beginnt am Folgetag. Marco hat noch genug Zeit, seine nächsten Schritte zu planen – und verlangt zusätzlich ein schriftliches Arbeitszeugnis.
Szenario 2: Eigenkündigung in der Probezeit
Sandra, 28, startet in einer Basler Marketingagentur. Nach zwei Wochen stellt sie fest, dass das Aufgabenprofil stark von der Stellenbeschreibung abweicht und die Unternehmenskultur nicht zu ihr passt. Sie kündigt schriftlich per eingeschriebenem Brief. Die Sieben-Tage-Frist läuft ab Empfang. Sandra kann bereits während der Frist aktiv nach neuen Stellen suchen und bewirbt sich parallel – mit Hinweis auf die kurze Betriebszugehörigkeit im Lebenslauf.
Szenario 3: Krankheit verlängert die Probezeit
Tobias, 41, tritt eine Stelle in einem Berner IT-Unternehmen mit einer vertraglich vereinbarten Probezeit von drei Monaten an. Im zweiten Monat erkrankt er für 14 Tage. Seine Probezeit verlängert sich automatisch um 14 Tage. Sowohl Tobias als auch sein Arbeitgeber müssen die neue Probezeit-Ende-Datum im Blick behalten – und die Kündigungsbedingungen gelten entsprechend länger.
Worauf sollten Sie in der Probezeit besonders achten?
Die Probezeit ist nicht nur eine rechtliche Übergangsphase – sie ist auch der erste Eindruck, den Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer hinterlassen. Neben den rechtlichen Aspekten gibt es praktische Punkte, die Ihre Position stärken:
- Vertrag sorgfältig lesen: Dauer der Probezeit, Kündigungsfrist und GAV-Zugehörigkeit klären, bevor Sie unterschreiben.
- Feedback aktiv einfordern: Sprechen Sie Probleme früh an. In der Probezeit ist offene Kommunikation wichtiger als in jeder anderen Phase.
- Fehlzeiten dokumentieren: Bei Krankheit oder Unfall immer ein Arztzeugnis einreichen und die Verlängerung der Probezeit im Auge behalten.
- Schriftlichkeit bei allen wichtigen Schritten: Kündigung, Lohnvereinbarungen, Aufgabenänderungen – alles schriftlich festhalten.
- Zeugnis nicht vergessen: Auch nach einer kurzen Anstellung haben Sie Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
Experten-Tipps zur Probezeit
- HR-Verantwortliche: „Sprechen Sie Erwartungen und Feedbackgespräche bereits im Onboarding an. Viele Trennungen in der Probezeit entstehen durch fehlende Kommunikation, nicht durch mangelnde Fähigkeiten.“
- Arbeitsrechtliche Fachperson: „Prüfen Sie vor jeder Kündigung in der Probezeit, ob ein Diskriminierungsgrund vorliegen könnte. Der Schutz vor missbräuchlicher Kündigung gilt auch hier – und wird häufig übersehen.“
- Karriereberaterin: „Wenn Sie in der Probezeit kündigen, erklären Sie den Grund im nächsten Bewerbungsgespräch sachlich und ohne emotionale Wertung. Eine kurze Probezeit-Anstellung muss kein Nachteil sein.“
Vergleich: Probezeit vs. reguläres Arbeitsverhältnis
| Merkmal | Probezeit | Reguläres Arbeitsverhältnis |
|---|---|---|
| Kündigungsfrist | 7 Kalendertage | 1–3 Monate (je nach Dienstjahren) |
| Kündigungstermin | Jederzeit | In der Regel auf Monatsende |
| Kündigungsgrund | Nicht erforderlich | Nicht erforderlich (ordentlich), aber auf Verlangen schriftlich |
| Sperrfrist bei Krankheit/Unfall | Keine (aber Verlängerung der Probezeit) | 30, 90 oder 180 Tage je nach Dienstjahren |
| Schutz vor missbräuchlicher Kündigung | Ja | Ja |
| Schutz bei Schwangerschaft | Eingeschränkt (missbräuchliche Kündigung verboten) | Vollständiger Schutz ab 2. Monat |
| Anspruch auf Arbeitszeugnis | Ja | Ja |
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Probezeit in der Schweiz?
Ohne vertragliche Vereinbarung dauert die Probezeit gesetzlich einen Monat. Per Arbeitsvertrag oder GAV kann sie auf maximal drei Monate verlängert werden. Eine längere Probezeit ist auch einvernehmlich nicht möglich. Prüfen Sie die genaue Dauer immer in Ihrem Vertrag.
Kann mein Arbeitgeber mich in der Probezeit sofort entlassen?
Nein, eine sofortige Entlassung ohne Frist ist nur bei fristloser Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Bei einer ordentlichen Kündigung in der Probezeit muss die gesetzliche Frist von sieben Kalendertagen eingehalten werden – auch wenn der Arbeitgeber Sie während dieser Zeit freistellt.
Habe ich in der Probezeit Anspruch auf Lohn bei Krankheit?
Ja. Auch in der Probezeit besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit. Die Dauer richtet sich nach der sogenannten Berner Skala oder entsprechenden GAV-Regelungen. Je kürzer das Arbeitsverhältnis, desto kürzer der Anspruch – prüfen Sie die Details in Ihrem Vertrag oder beim zuständigen GAV.
Muss ich meiner Arbeitgeberin einen Grund für meine Kündigung in der Probezeit nennen?
Nein. Sie müssen keinen Grund angeben. Auf Verlangen der anderen Seite muss der Arbeitgeber die Gründe für seine Kündigung schriftlich mitteilen. Als Arbeitnehmerin sind Sie dazu rechtlich nicht verpflichtet, ein sachlicher Grund kann jedoch die Beziehung professionell beenden.
Kann die Probezeit verlängert werden?
Die Probezeit verlängert sich automatisch bei krankheitsbedingter Abwesenheit, Unfall oder Militärdienst. Eine freiwillige Verlängerung über die vertragliche Dauer hinaus ist nur innerhalb der gesetzlichen Maximaldauer von drei Monaten möglich und muss vertraglich vereinbart sein.
Was passiert, wenn die Kündigung in der Probezeit missbräuchlich ist?
Eine missbräuchliche Kündigung – etwa wegen Schwangerschaft, Religionszugehörigkeit oder Gewerkschaftsmitgliedschaft – berechtigt zur Entschädigung von bis zu zwei Monatslöhnen. Das Arbeitsverhältnis endet trotzdem. Der Anspruch muss fristgerecht geltend gemacht werden.
Bekomme ich nach einer Probezeit-Kündigung ein Arbeitszeugnis?
Ja. Arbeitnehmende haben unabhängig von der Beschäftigungsdauer Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Verlangen Sie es aktiv und schriftlich. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein wohlwollendes, wahrheitsgemässes Zeugnis auszustellen.
Gilt die Probezeit auch bei befristeten Arbeitsverträgen?
Ja, auch bei befristeten Verträgen kann eine Probezeit vereinbart werden. Die Dauer muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer des Vertrags stehen. Eine dreimonatige Probezeit bei einem sechsmonatigen Vertrag wäre in der Praxis unangemessen und könnte rechtlich angefochten werden.
Kann ich in der Probezeit gleichzeitig eine neue Stelle suchen?
Ja. Es ist rechtlich zulässig, während einer laufenden Probezeit nach einer neuen Stelle zu suchen. Beachten Sie allfällige Konkurrenzklauseln im Arbeitsvertrag. Informieren Sie potenzielle neue Arbeitgebende transparent über Ihre aktuelle Situation.
Was muss ich bei einer Kündigung in der Probezeit aus dem Ausland beachten?
Grenzgänger und Personen mit ausländischem Wohnsitz unterliegen den gleichen arbeitsrechtlichen Regeln, wenn der Arbeitsort in der Schweiz liegt. Bei Kündigung während der Probezeit sollten zusätzlich Auswirkungen auf Aufenthaltsbewilligung, Quellensteuer und Sozialversicherungsansprüche geprüft werden – idealerweise mit einer Fachperson.
Fazit
Die Probezeit in der Schweiz bietet Flexibilität – für Arbeitgebende und Arbeitnehmende gleichermassen. Mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen und ohne Pflicht zur Begründung lässt sich ein Arbeitsverhältnis schnell und unkompliziert beenden. Doch auch in dieser Phase bestehen klare Rechte: Schutz vor missbräuchlicher Kündigung, Lohnfortzahlung bei Krankheit und Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Wer die Regeln kennt, den Vertrag sorgfältig liest und schriftlich kommuniziert, navigiert durch die Probezeit sicher – egal auf welcher Seite des Arbeitsvertrags man steht.