Lohnfortzahlung bei Krankheit: Was in der Schweiz gilt

Eine kranke Person liegt mit Fieberthermometer im Bett, während auf dem Nachttisch ein Laptop mit einem Lohnabrechnungsdokument zu sehen ist
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Wer krank wird und nicht arbeiten kann, hat in der Schweiz grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung. Doch wie lange der Arbeitgeber zahlen muss, wie hoch der Lohn in dieser Zeit ist und was passiert, wenn keine Krankentaggeldversicherung besteht, ist vielen Berufstätigen nicht genau bekannt.

Die Regelungen sind in der Schweiz nicht vollständig einheitlich. Je nach Arbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Betriebszugehörigkeit und Kanton können erhebliche Unterschiede bestehen. Wer seine Rechte und Pflichten kennt, ist im Ernstfall besser vorbereitet.

Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Grundlagen, zeigt typische Fallstricke auf und beantwortet die häufigsten Fragen rund um die Lohnfortzahlung bei Krankheit in der Schweiz.

Was regelt das Schweizer Recht bei Krankheit?

Die gesetzliche Grundlage findet sich im Obligationenrecht (OR), konkret in Artikel 324a. Dieser verpflichtet Arbeitgeber dazu, den Lohn während einer bestimmten Zeit weiterzuzahlen, wenn Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden an der Arbeit verhindert sind – etwa durch Krankheit oder Unfall.

Die Dauer dieser Lohnfortzahlung hängt vom Dienstjahr ab. Im ersten Dienstjahr beträgt sie mindestens drei Wochen. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängert sie sich. Da das Gesetz nur eine Mindestdauer vorgibt, können Arbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder Normalarbeitsvertrag (NAV) abweichende und oft günstigere Regelungen enthalten.

Wichtig zu wissen: Die gesetzliche Pflicht besteht nur, wenn der Betrieb keine gleichwertige Absicherung bietet. Viele Arbeitgeber in der Schweiz haben stattdessen eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, die in der Regel umfangreichere Leistungen erbringt.

Welche Skalen gelten für die Mindestdauer der Lohnfortzahlung?

In der Praxis haben sich drei bekannte Skalen etabliert, die häufig als Orientierung dienen: die Berner Skala, die Basler Skala und die Zürcher Skala. Sie definieren, wie lange der Lohn je nach Dienstjahr mindestens fortzuzahlen ist.

Als grobe Orientierung gilt folgendes Muster: Im ersten Dienstjahr sind es drei Wochen, ab dem zweiten Jahr sind es je nach Skala ein bis drei Monate, und mit wachsender Betriebszugehörigkeit steigt die Dauer weiter an – in einzelnen Fällen auf mehrere Monate. Welche Skala im Einzelfall angewendet wird, hängt vom Arbeitsvertrag und dem Kanton ab.

Diese Skalen haben keine gesetzliche Verbindlichkeit, werden aber von Schweizer Gerichten häufig als Auslegungshilfe herangezogen. Im Zweifelsfall lohnt es sich, den eigenen Arbeitsvertrag und allenfalls den anwendbaren GAV genau zu prüfen.

Was ist eine Krankentaggeldversicherung und wann greift sie?

Viele Unternehmen in der Schweiz haben für ihre Mitarbeitenden eine kollektive Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Sie tritt an die Stelle der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht, sofern die Leistungen mindestens gleichwertig sind.

Typischerweise zahlt eine solche Versicherung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen täglichen Betrag, der einem bestimmten Prozentsatz des versicherten Lohnes entspricht – häufig 80 Prozent, manchmal mehr. Die Leistungsdauer beträgt in der Regel 720 Tage innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen, kann aber je nach Vertrag variieren.

Ob ein Betrieb eine solche Versicherung hat, sollte im Arbeitsvertrag oder im Personalreglement festgehalten sein. Arbeitnehmende haben grundsätzlich ein Recht darauf, über die wesentlichen Versicherungsbedingungen informiert zu werden.

Was gilt bei einer Wartefrist?

Viele Krankentaggeldversicherungen sehen eine Wartefrist vor, die häufig zwischen einem und dreissig Tagen liegt. Während dieser Zeit zahlt nicht die Versicherung, sondern der Arbeitgeber. In der Praxis bedeutet das: Die ersten Tage einer Krankheit sind oft über die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers abgedeckt, danach übernimmt die Versicherung.

Was passiert nach Ablauf der Versicherungsleistungen?

Wenn auch die Krankentaggeldleistungen ausgeschöpft sind und die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, kann unter Umständen ein Anspruch auf Invalidenrente der IV entstehen. Dieser Prozess läuft über die Invalidenversicherung (IV) und ist zeitlich mit den Krankentaggeldleistungen abgestimmt. Auch hier gilt: Die individuelle Situation sollte frühzeitig mit einer Fachperson besprochen werden.

Wie hoch ist der Lohn während der Krankheit?

Das Gesetz verlangt die Zahlung des vollen Lohnes für die Dauer der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht. Kommt eine Krankentaggeldversicherung zum Zuge, werden meist 80 Prozent des versicherten Lohnes ausgezahlt. Manche Arbeitgeber stocken diesen Betrag freiwillig auf 100 Prozent auf, andere nicht.

Zu beachten ist, was als „Lohn“ gilt. Regelmässige Bestandteile wie ein vertraglich vereinbartes Grundgehalt sind in der Regel inbegriffen. Ob variable Lohnbestandteile wie Boni oder Provisionen ebenfalls fortzuzahlen sind, hängt vom Einzelfall, dem Vertrag und allenfalls von der Rechtsprechung ab.

Welche Pflichten haben Arbeitnehmende bei Krankheit?

Wer krank ist und nicht zur Arbeit erscheinen kann, muss den Arbeitgeber so früh wie möglich informieren – in der Regel noch am ersten Abwesenheitstag. Die Meldepflicht ist gesetzlich zwar nicht präzise geregelt, ergibt sich aber aus der allgemeinen Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Ein Arztzeugnis ist in vielen Betrieben ab dem dritten Krankheitstag erforderlich, manchmal bereits ab dem ersten. Der Arbeitsvertrag oder das Personalreglement gibt Auskunft darüber, was im jeweiligen Betrieb gilt. Das Arztzeugnis belegt die Arbeitsunfähigkeit und ist Voraussetzung für die Lohnfortzahlung.

Wer kein Arztzeugnis einreicht, obwohl eines verlangt wird, kann seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren. Im Zweifelsfall sollte das Zeugnis ohne Verzögerung eingereicht werden.

Darf ein Arbeitgeber während der Krankheit kündigen?

In der Schweiz gilt während der Krankheit ein zeitlich begrenzter Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis zwar nicht auflösen, wenn eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt – dieser Schutz gilt jedoch nur in der Probezeit nicht und ist zeitlich begrenzt.

Die Sperrfrist beträgt im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab dem zweiten bis fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage. Eine während der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Endet die Sperrfrist und die Krankheit dauert an, kann der Arbeitgeber grundsätzlich wieder kündigen.

Wurde eine Kündigung bereits vor Beginn der Krankheit ausgesprochen, verlängert sich die Kündigungsfrist um die Dauer der Sperrfrist, sofern die Krankheit während der Kündigungsfrist eintritt.

Was gilt in der Probezeit?

In der Probezeit gelten besondere Regeln. Der Kündigungsschutz während Krankheit entfällt: Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch während einer Erkrankung kündigen. Die Lohnfortzahlungspflicht besteht dennoch für die tatsächliche Dauer der Krankheit, sofern die Probezeit noch läuft.

Dauert die Krankheit über die Probezeit hinaus, greifen ab diesem Zeitpunkt die regulären gesetzlichen Schutzbestimmungen. Wer sich in der Probezeit befindet, sollte die genauen Bedingungen im Arbeitsvertrag prüfen.

Häufige Fragen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit

Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, woran ich erkrankt bin?

Nein. Arbeitnehmende sind nicht verpflichtet, die Diagnose offenzulegen. Ein Arztzeugnis, das die Arbeitsunfähigkeit bestätigt, genügt in der Regel vollständig. Der Arbeitgeber darf keine Auskunft über die Art der Erkrankung verlangen.

Was gilt, wenn ich während der Ferien krank werde?

Wer während der Ferien erkrankt und dies mit einem Arztzeugnis belegt, hat Anspruch darauf, dass die krankheitsbedingten Ferientage nicht als Ferientage angerechnet werden. Die entsprechenden Ferientage müssen nachbezogen werden können. Das Arztzeugnis muss unverzüglich eingereicht werden.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber keine Krankentaggeldversicherung hat?

Besteht keine kollektive Krankentaggeldversicherung, gilt die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht gemäss Obligationenrecht. Der Arbeitgeber zahlt dann den vollen Lohn für die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer, die je nach Dienstjahr und anwendbarer Skala variiert. Danach erlischt die Pflicht zur Lohnfortzahlung.

Zählen wiederholte Krankheiten zusammen oder beginnt die Frist neu?

Bei derselben Krankheit werden wiederholte Abwesenheiten in der Regel zusammengezählt. Bei einer neuen, anderen Erkrankung beginnt die Frist grundsätzlich neu. Die genaue Handhabung hängt vom Vertrag und im Streitfall von der Beurteilung durch die Gerichte ab.

Habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn ich selbst an meiner Erkrankung schuld bin?

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit ohne eigenes Verschulden eingetreten ist. Bei grober Selbstverschuldung – etwa bei einer Verletzung durch eine leichtsinnige Freizeitaktivität – kann der Anspruch eingeschränkt sein. Was als eigenes Verschulden gilt, ist im Einzelfall zu beurteilen und wird in der Praxis eher eng ausgelegt.

Gilt die Lohnfortzahlung auch bei psychischen Erkrankungen?

Ja. Psychische Erkrankungen sind Krankheiten wie jede andere körperliche Erkrankung. Die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zur Lohnfortzahlung gelten gleichermassen. Voraussetzung ist ein ärztlich attestiertes Arztzeugnis, das die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestätigt.

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