Eine Freistellung nach einer Kündigung in der Schweiz wirkt für viele zuerst positiv, kann aber auch Fragen auslösen. Muss man noch arbeiten? Läuft der Lohn weiter? Was passiert mit Ferien, Überstunden oder einer neuen Stelle? Genau deshalb ist es wichtig, die Grundregeln sauber zu verstehen.
Die wichtigste Ausgangslage ist dabei einfach: Bei einer Freistellung endet das Arbeitsverhältnis nicht sofort. Es läuft grundsätzlich bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter. Der Unterschied ist nur, dass der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung verzichtet und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht mehr regulär erscheinen muss.
Was eine Freistellung nach Kündigung in der Schweiz bedeutet
Die Freistellung ist kein eigener Kündigungstyp, sondern eine besondere Form der Abwicklung nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung. Gerade deshalb wird sie oft mit einer fristlosen Kündigung verwechselt, obwohl rechtlich etwas ganz anderes gemeint ist.
Freistellung bedeutet Verzicht auf die Arbeitsleistung
Wenn ein Arbeitgeber eine Person freistellt, verzichtet er während der laufenden Kündigungsfrist einseitig auf ihre Arbeitsleistung. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bis zum ordentlichen Endtermin bestehen. Genau deshalb ist die Freistellung kein sofortiger Austritt, sondern eine Zeit ohne reguläre Arbeitspflicht bis zum Vertragsende.
Was das im Alltag konkret heisst
Du musst grundsätzlich nicht mehr zur normalen Arbeit erscheinen, bleibst aber bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterhin angestellt. Viele Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bestehen also weiter, auch wenn die tägliche Arbeit wegfällt.
Freistellung ist nicht dasselbe wie fristlose Kündigung
Das wird sehr häufig durcheinandergebracht. Bei einer fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis sofort. Bei einer Freistellung läuft es dagegen weiter, nur eben ohne aktive Arbeitsleistung. Genau dieser Unterschied ist für Lohn, Ferien und Kündigungsfrist entscheidend.
Darum der Zeitpunkt des Vertragsendes so wichtig ist
Auch bei einer Freistellung endet der Vertrag grundsätzlich erst am ordentlichen Kündigungstermin. Bis dahin laufen Fristen, Lohnansprüche und oft auch weitere Ansprüche wie ein 13. Monatslohn anteilig weiter, soweit sie vertraglich geschuldet sind.
Der Lohn bleibt grundsätzlich weiter geschuldet
Wer freigestellt ist, verliert nicht automatisch den Lohn. Der Arbeitgeber muss den Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist grundsätzlich so weiterbezahlen, als ob gearbeitet worden wäre. Das ist einer der wichtigsten Punkte bei der Freistellung und oft auch der Grund, warum dieses Modell überhaupt gewählt wird.
Was zur Lohnfortzahlung gehören kann
Je nach Vertrag gehören dazu nicht nur der Grundlohn, sondern auch weitere regelmässige Lohnbestandteile. Entscheidend ist immer, was ohne die Freistellung bei normalem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geschuldet gewesen wäre.
Freistellung kann an Bedingungen geknüpft sein
Eine Freistellung kann nicht nur völlig vorbehaltlos erfolgen. Der Arbeitgeber kann sie auch mit bestimmten Bedingungen verbinden. Dann gilt der Verzicht auf die Arbeitsleistung nur, wenn diese Bedingungen eingehalten werden. Gerade deshalb sollte eine Freistellung klar formuliert und im Idealfall sauber dokumentiert sein.
Was während der Freistellung besonders wichtig ist
In der Praxis drehen sich die meisten Streitfragen nicht um die Freistellung selbst, sondern um ihre Folgen. Besonders häufig geht es um Ferien, Überstunden, Stellensuche und die Frage, ob der Arbeitgeber bestimmte Ansprüche einfach mit der Freistellung verrechnen darf.
Offene Ferien können während der Freistellung angerechnet werden
Grundsätzlich sollen Ferien auch während der Freistellung in natura bezogen werden. Das bedeutet, dass offene Ferienansprüche während dieser Zeit oft mit der Freistellung kompensiert werden können. Gleichzeitig gilt aber: Nach einer Arbeitgeberkündigung steht bei der betroffenen Person die Stellensuche oft im Vordergrund. Darum kommt es immer stark auf die konkrete Länge der Kündigungsfrist und die Zahl der offenen Ferientage an.
Wann Ferien ausbezahlt werden müssen
Wenn eine Kompensation aus triftigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, müssen die offenen Ferien ausbezahlt werden. Das ist zum Beispiel dann relevant, wenn die Kündigungsfrist kurz ist und gleichzeitig viele Ferientage offen sind oder wenn die Stellensuche so intensiv ist, dass ein echter Ferienbezug nicht sinnvoll möglich ist.
Überstunden werden nicht automatisch durch Freistellung erledigt
Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass eine Freistellung automatisch auch alle offenen Überstunden aufhebt. So einfach ist das aber nicht. Für die Kompensation von Überstunden braucht es grundsätzlich das Einverständnis beider Seiten. Gerade deshalb können Überstunden nicht ohne Weiteres einfach mit der Freistellungszeit verrechnet werden.
Warum dieser Punkt oft unterschätzt wird
Ferien und Überstunden folgen nicht derselben Logik. Während Ferien unter bestimmten Voraussetzungen mit der Freistellung verrechnet werden können, ist bei Überstunden grundsätzlich mehr Zurückhaltung nötig. Wer hier Klarheit will, sollte den Arbeitsvertrag, die Freistellungserklärung und die Lohnabrechnung gemeinsam prüfen.
Die Stellensuche bleibt ein zentraler Punkt
Nach einer Kündigung darf die Suche nach einer neuen Stelle nicht einfach ausgeblendet werden. Gerade wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, steht die Stellensuche in der Praxis besonders stark im Vordergrund. Genau deshalb ist bei der Frage von Ferienanrechnung oder Verfügbarkeit immer mitentscheidend, ob genug Zeit und Raum für Bewerbungen, Gespräche und die berufliche Neuorientierung bleibt.
Fazit zur Freistellung nach Kündigung in der Schweiz
Eine Freistellung nach Kündigung in der Schweiz bedeutet nicht das sofortige Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern den Verzicht des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung während der laufenden Kündigungsfrist. Der Lohn bleibt grundsätzlich geschuldet, offene Ferien können unter Umständen angerechnet werden, und offene Überstunden lassen sich nicht einfach automatisch verrechnen. Wer freigestellt wird, sollte deshalb besonders genau auf Kündigungsfrist, Lohnabrechnung, Ferienstand und die Formulierung der Freistellung achten.
FAQ
Was bedeutet Freistellung nach Kündigung in der Schweiz?
Freistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber während der laufenden Kündigungsfrist auf die Arbeitsleistung verzichtet. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bis zum ordentlichen Endtermin bestehen.
Muss ich während der Freistellung noch arbeiten?
Grundsätzlich nein, wenn die Freistellung klar ausgesprochen wurde. Du bleibst aber weiterhin angestellt, bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist.
Bekomme ich während der Freistellung weiter Lohn?
Ja, grundsätzlich schon. Der Arbeitgeber muss den Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterbezahlen, wie wenn normal gearbeitet worden wäre.
Gilt das auch für weitere Lohnbestandteile?
Massgeblich ist grundsätzlich, was bei normalem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geschuldet gewesen wäre. Das kann je nach Vertrag auch weitere regelmässige Bestandteile betreffen.
Dürfen Ferien während der Freistellung angerechnet werden?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Offene Ferien sollen während des laufenden Arbeitsverhältnisses wenn möglich in natura bezogen werden. Ob eine Anrechnung zulässig und zumutbar ist, hängt aber stark von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wann müssen Ferien ausbezahlt werden?
Wenn ein echter Ferienbezug während der Freistellung aus triftigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, müssen die offenen Ferien ausbezahlt werden. Das kann besonders bei intensiver Stellensuche oder kurzer Kündigungsfrist wichtig werden.
Werden Überstunden bei der Freistellung automatisch verrechnet?
Nein, nicht automatisch. Für die Kompensation von Überstunden ist grundsätzlich das Einverständnis beider Seiten nötig. Gerade deshalb sollte dieser Punkt in der Freistellung nicht einfach vorausgesetzt, sondern klar geregelt werden.
















